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Beitragsordnung Schönefelder Gewerbeverein e.V.

§ 1 Allgemeines

Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.11.2019 beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 2 Beitragsverpflichtung

  1. Die Mitglieder des Vereins sind nach § 3 Punkt 7 der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser Beitrag beträgt pro Jahr:

Für ordentliche Mitglieder: 240,00 €

Für fördernde Mitglieder: 480,00 €

Nach der Satzung sind Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit.

  1. Der Beitrag ist zum 02. Februar eines jeden Jahres fällig. Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht.

Wird der Beitrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Mahnung. Diese ist mit Mahnkosten i.H. von 3,00€ verbunden. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird eine letzte Mahnung ausgesprochen, welche mit weiteren Mahnkosten i.H. von 3,00€ verbunden ist. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden.

  1. Erfolgt die Aufnahme des Mitgliedes bis zum 30.06., ist der volle Jahresbeitrag zu leisten; erfolgt die Aufnahme nach dem 30.06., ist nur die Hälfte des Jahresbeitrages zu leisten. Eine weitere Ermäßigung findet nicht statt.
  1. Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich in einer Summe zu leisten; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann weiter in Einzelfällen bei Vorliegen wirtschaftlicher Notlagen von Mitgliedern den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
  1. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des SEPA – Verfahrens zu erfüllen und erteilen ein SEPA Lastschrift Mandat. Die Mitgliedsbeiträge werden zum 01.02. des Geschäftsjahres eingezogen. Das Mitglied hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Deckung auf dem Konto besteht. Evtl. entstehende Rücklastschriftgebühren gehen zu seinen Lasten.

Wird der Beitrag durch Überweisung geleistet, erhöht sich der jeweilige Beitrag um 3%. Wird der Beitrag bar entrichtet, erhöht sich der jeweilige Beitrag um 5%.

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